allgemeine geschäftsbedingungen (agb)

1.) geltung der allgemeinen geschäftsbedingungen und abweichungen
a) die folgenden allgemeinen geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen verträge zwischen dem auftraggeber in seiner eigenschaft als unternehmer und der EAD engineering and design gmbh (folgend EAD genannt).
b) abweichungen von diesen bedingungen und insbesondere auch bedingungen des auftraggebers gelten nur, wenn sie von EAD ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.

2.) angebote, nebenabreden
a) die angebote der EAD sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen daten einschließlich des honorars.
b) enthält eine auftragsbestätigung der EAD änderungen gegenüber dem auftrag, so gelten diese als vom auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
c) vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der schriftform.

3.) auftragserteilung
a) art und umfang der vereinbarten leistung oder Lieferung ergeben sich aus vertrag, vollmacht und diesen allgemeinen geschäftsbedingungen.
b) änderungen und ergänzungen des auftrags bedürfen der schriftlichen bestätigung durch EAD um gegenstand des vorliegenden vertragsverhältnisses zu werden.
c) EAD verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen durchführung des ihm erteilten auftrags nach den allgemein anerkannten regeln der technik und den grundsätzen der wirtschaftlichkeit.
d) EAD kann zur vertragserfüllung andere entsprechend befugte heranziehen und diesen im namen und für rechnung des auftraggebers aufträge erteilen. EAD ist jedoch verpflichtet, den auftraggeber von dieser absicht schriftlich zu verständigen und dem auftraggeber die möglichkeit einzuräumen, dieser auftragserteilung an einen dritten binnen 10 tagen zu widersprechen.
e) EAD kann auch zur vertragserfüllung andere entsprechend befugte als subplaner heranziehen und diesen im namen und für rechnung des ingenieurbüros aufträge erteilen. das ingenieurbüro ist jedoch verpflichtet den auftraggeber schriftlich zu verständigen, wenn es beabsichtigt, aufträge durch einen subplaner durchführen zu lassen, und dem auftraggeber die möglichkeit einzuräumen, dieser auftragserteilung an den subplaner binnen einer woche zu widersprechen; in diesem fall hat EAD den auftrag selbst durchzuführen.

4.) gewährleistung und schadenersatz
a) gewährleistungsansprüche können nur nach mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich durch eingeschriebenen brief binnen 14 tage ab übergabe der leistung oder teilleistung zu erfolgen hat.
b) ansprüche auf wandlung und preisminderung sind ausgeschlossen. ansprüche auf verbesserung bzw. nachtrag des fehlenden sind von EAD innerhalb angemessener frist, die im allgemeinen ein drittel der für die durchführung der leistung vereinbarten frist betragen soll, zu erfüllen. ein anspruch auf verspätungsschaden kann innerhalb dieser frist nicht geltend gemacht werden.
c) die EAD hat ihre leistungen mit der von ihr als fachbetrieb zu erwartenden sorgfalt (§1299 abgb) zu erbringen.
d) hat EAD in verletzung ihrer vertraglichen pflichten dem auftraggeber schuldhaft einen schaden zugefügt, ist dessen haftung für den ersatz des dadurch verursachten schadens – wenn im einzelfall nicht anders geregelt – bei leichter fahrlässigkeit wie folgt begrenzt:
1) bei rücktritt und bei personenschäden ohne begrenzung,
2) in allen fällen mit folgenden begrenzungen:
bei einer auftragssumme bis 250.000,00 euro: höchstens 12.500,00 euro;
bei einer auftragssumme über 250.000,00 euro: 5% der auftragssumme, jedoch höchstens 750.000,00 euro.
3) die haftung bei folgeschäden und entgangenem gewinn ist auch bei grober fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern im einzelfall nichts anderes geregelt ist.

5.) rücktritt vom vertrag
a) ein rücktritt vom vertrag ist nur aus wichtigem grund zulässig.
b) bei verzug der EAD mit einer leistung ist ein rücktritt des auftraggebers erst nach setzen einer angemessenen nachfrist möglich; die nachfrist ist mit eingeschriebenem brief zu setzen.
c) bei verzug des auftraggebers bei einer teilleistung oder einer vereinbarten mitwirkungstätigkeit, der die durchführung des auftrages durch  EAD unmöglich macht oder erheblich behindert, ist EAD zum vertragsrücktritt berechtigt.
d) im falle eines zahlungsverzuges des auftraggebers, insbesondere auch bei zahlungsverzug von bereits verrechneten aufträgen ist EAD zum vertragsrücktritt berechtigt.
e) ist EAD zum vertragsrücktritt berechtigt, so behält diese den anspruch auf das gesamte vereinbarte honorar, ebenso bei unberechtigtem rücktritt des auftraggebers. weiters findet §1168 abgb anwendung; bei berechtigtem rücktritt des auftraggebers sind von diesem die von der EAD erbrachten leistungen zu honorieren.

6.) honorar, leistungsumfang
a) sämtliche honorare sind mangels abweichender angaben in euro erstellt.
b) in den angegebenen honorarbeträgen ist die umsatzsteuer (mehrwertsteuer) nicht enthalten, diese ist gesondert vom auftraggeber zu bezahlen.
c) die kompensation mit allfälligen gegenforderungen, aus welchem grunde auch immer, ist unzulässig.
d) sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die vom fachverband ingenieurbüros herausgegebenen unverbindlichen kalkulationsempfehlungen vertragsinhalt.
e) die honorare der EAD sind prompt netto kassa ohne jeden abzug ab rechnungsdatum fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde. im falle eines zahlungsverzuges des auftraggebers gelten verzugszinsen in höhe von derzeit 9,2% p. a. sowie mahnspesen als vereinbart.
f) gelieferte waren bleiben bis zur vollständigen bezahlung eigentum der EAD.

7.) erfüllungsort
erfüllungsort für alle büroleistungen ist der sitz der EAD.

8.) geheimhaltung
a) EAD ist zur geheimhaltung aller vom auftraggeber erteilten informationen verpflichtet.
b) EAD ist auch zur geheimhaltung seiner planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der auftraggeber an dieser geheimhaltung ein berechtigtes interesse hat. nach durchführung des auftrages ist EAD berechtigt, das vertragsgegenständliche werk gänzlich oder teilweise zu werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

9.) schutz der pläne
a) EAD behält sich alle rechte und nutzungen an den von ihm erstellten unterlagen (insbesondere pläne, prospekte, technische unterlagen) vor.
b) jede nutzung (insbesondere bearbeitung, ausführung, vervielfältigung, verbreitung, öffentliche vorführung, zurverfügungstellung) der unterlagen oder teilen davon ist nur mit ausdrücklicher zustimmung der EAD zulässig. sämtliche unterlagen dürfen daher nur für die bei auftragserteilung oder durch eine nachfolgende vereinbarung ausdrücklich festgelegten zwecke verwendet werden.
c) EAD ist berechtigt, der auftraggeber verpflichtet, bei veröffentlichungen und bekanntmachungen über das projekt den namen (firma, geschäftsbezeichnung) der EAD anzugeben.
d) im falle des zuwiderhandelns gegen diese bestimmungen zum schutz der unterlagen hat EAD anspruch auf eine pönale in höhe des doppelten angemessenen entgelts der nichtautorisierten nutzung, wobei die geltendmachung eines darüber hinausgehenden schadenersatzanspruches vorbehalten bleibt. das pönale unterliegt nicht dem richterlichen mäßigungsrecht. die beweislast, dass der auftraggeber nicht die unterlagen der EAD genutzt hat, obliegt dem auftraggeber.
e) bei verletzung von urheber-, patent-, marken-, muster- und lizenzrechte werden ansprüche dritter, resultierende schäden und aufwendungen, einschließlich rechtsvertretungs- und prozesskosten, vom auftraggeber getragen. EAD ist schad- und klaglos zu halten.

10.) rechtswahl, gerichtsstand
a) für verträge zwischen auftraggeber und EAD kommt ausschließlich österreichisches recht zur anwendung.
b) für alle streitigkeiten aus diesem vertrag wird die zuständigkeit des sachlich zuständigen gerichts am sitz der EAD vereinbart.